Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft,
das Vertragspartei einer solchen Vereinbarung ist, muss zuvor eine Genehmigung der zuständigen Genehmigungsbehörde einholen, und ein Mitgliedstaat darf eine Vereinbarung zur Überlassung eines Luftfahrzeugs samt Besatzung an ein Luftfahrtunternehmen, dem er die Betriebsgenehmigung erteilt hat, nur billigen, wenn die S
icherheitsstandards denen des Gemeinschaftsrechts oder
gegebenenfalls des nationalen Rechts entsprechen. ...[+++]