In der Erwägung, dass die Wallonische Regierung über diese Verpflichtungen hinaus im Jahre 2001 in die Allgemeine Arbeitsschutzordnung (A.A.S.O) die Verpflichtung aufgenommen hat, jedem Genehmigungsantrag für einen SEVESO-Betrieb entweder eine Notiz zur Gefahrenermittlung oder eine Sicherheitsstudie beizufügen, je nachdem es sich um einen Betrieb " kleine Schwelle" oder einen Betrieb " grosse Schwelle" handelt; dass die Wallonische Regierung im 2002 darauf bestanden hat, diese Regelung im neuen normativen Rahmen für die Umweltgenehmigungen aufrechtzuerhalten; dass sie zu diesem Zweck im Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Massnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die
...[+++]Umweltgenehmigung diese selbe Bestimmung in ein besonders diesen Betrieben gewidmetes Kapitel aufgenommen hat, indem auf die Rubrik 63.12.18 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten Bezug genommen wurde; dass die Einführung dieser Rubrik als nicht von der Wallonischen Regierung erwünschten Fehleffekt die Tatsache bewirkte, dass die Bestimmung eines Betriebs als SEVESO-Betrieb in Anwendung des Artikels 10 des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung zu einer einen Genehmigungsantrag auslösenden Tatsache wurde; dass in Anwendung der gegenwärtigen Gesetzgebung einem bereits (für seine Haupt- und Nebentätigkeiten, worunter die Lagerung von gefährlichen Stoffen) genehmigten Betrieb somit die Einreichung eines neuen Genehmigungsantrags auferlegt werden könnte, falls die Schwelle geändert (Neufassung der Richtlinie) oder ein Produkt eingestuft wird, und dies trotz der Tatsache, dass keine physische Änderung (Aus- oder Umbau) und demnach keine Erhöhung der Gefahren stattgefunden hat;