(20) Damit bestimmte Marktteilnehmer nicht unnötig belastet werden und deutlich gemacht wird, wer tatsä
chlich Einfluss auf einen Emittenten ausübt, besteht für Marktmacher und Verwahrstellen keine
Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligungen in Form von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 12, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, Aktien zu erwerben, oder für Beteiligungen in Form von Aktien oder Finanzinstrumenten, die ausschließlich zu Clearing- und Abrechnungszwecken im Rahmen von unionsweit anzuwendenden Be
...[+++]schränkungen und Garantien erworben wurden.