25. ist der Ansicht, dass der in der Shevill -Entscheidung aufgestellte Grundsatz relativiert werden muss; ist jedoch der Auffassung, dass die in bestimmten Ländern bei Gerichten zu beobachtende Tendenz, eine örtliche
Zuständigkeit auch dann zu bejahen, wenn der Fall keine
enge Verbindung zum Land der Klageerhebung aufweist, abgemildert werden kann, indem ein Erwägungsgrund eingefügt wird, der klarstellt, dass sich grundsätzlich nur die Gerichte des Landes für
zuständig erklären ...[+++]sollten, zu dem der Fall eine hinreichende, substanzielle oder bedeutende Verbindung aufweist; ist der Auffassung, dass dies dazu beitragen würde, einen besseren Ausgleich zwischen den beteiligten Interessen zu erzielen;