Aus der Einordnung der im früheren Absatz 3 von Artikel 9 enthaltenen Regel im Gasgesetz - nämlich nach der Regel, die dem Inhaber einer Genehmigung das Recht verleiht, Arbeiten unter, auf oder über dem öffentlichen Eigentum auszuführen - kann
abgeleitet werden, dass die Möglichkeit für die betreffenden Behörden, die Lage oder die Trasse der Gastransportanlagen auf Kosten des Betreibers der Anlagen ändern zu lassen, durch den Gesetzgeber als ein Gegengewicht zu dem Recht der Inhaber einer Genehmigung zum Transport von Gas, das öffentliche Eigentum verschiedener Behörden zu benutzen, betrachtet wu
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