Für den Fall, dass Mitgliedstaaten oder Auftraggeber, die in einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Gesamtrahmen handeln, zu dem Schluss gelangen, dass das gemäß Buchstabe
b des vorliegenden Absatzes eingeschätzte Risikoniveau dergestalt ist, da
ss fortgeschrittene elektronische Signaturen im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (38) erforderlich sind, akzeptieren die Auftraggeber elektronische Signaturen, die sich auf ein qualifiziertes Zertifikat stützen, wobei berü
cksichtigt ...[+++] wird, ob diese Zertifikate von einem Zertifizierungsdiensteanbieter angeboten werden, der auf einer Vertrauenslistegemäß dem Beschluss 2009/767/EG (39) der Kommission geführt wird, die und mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit erstellt werden, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden: