- im Hoheitsgebiet eines Drittlandes (1), das für die vorüb
ergehende Zulassung oder die Einfuhr registrierter Pferde in die Europäische Gemeinschaft zugelassen ist, wenn es in das Au
sfuhrland (1) unter mindestens gleich s
trengen Bedingungen direkt eingeführt wurde, wie sie für die vorüb
ergehende Zulassung oder die Einfuhr registrierter Pferde aus dem betreffenden Drittl
...[+++]and direkt in die Gemeinschaft (3) gelten,