(b) sicherstellen, dass alle einschlägigen EU-Strafrechtsinstrumente einschließlich des Rahmenbeschlusses vollständig mit den Menschenrechts
standards vereinbar sind, auch im Bereich der Freiheit der Meinungsäußerun
g, wobei gegen klar definierte und umrissene Verhaltensweisen vorgegangen werden muss, denen mit weniger strengen Maßnahmen nicht wirksam begegnet werden kann, und ein breiteres Spektrum abgestufter administrativer sowie strafrechtlicher Sanktionen, einschließlich gegebenenfalls Bußgeldern und alternativ
...[+++]er Strafen wie gemeinnütziger Arbeit, vorgesehen werden muss;