Wie der Ministerrat bemerkt, wird in der fraglichen Bestimmung nicht unterschieden zwischen
Rechtsanwälten, die eine Entschädigung wegen Leistungen des weiterführenden juristischen Beistands erhalten, die während
eines Zeitraums von mehr als zwölf Monaten erbracht worden sind, als sie in der Liste der Rechtsanwaltspraktikanten eingetragen waren, und Rechtsanwälten, die
eine solche Entschädigung für Leistungen erhalten, die nach ihrer Eintragung ins Rechtsanwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer erbracht worden s
...[+++]ind.