59.
spricht sich daher gegen einen Zugang von Dritten zu Kontoinformationen von
Kunden aus, es sei denn, das System ist nachweisbar sicher und wurde eingehend getestet; weist darauf hin, dass der Zugang Dritter in künftigen Bestimmungen auf binäre Informationen („Ja – Nein“) in Bezug auf die Verfügbarkeit von Gel
dmitteln beschränkt sein sollte und dass besonderes Augenmerk auf Sicherheit,
...[+++]Datenschutz und Verbraucherrechte gerichtet werden muss; ist insbesondere der Auffassung, dass genau festgelegt sein muss, welche Parteien einen diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Informationen haben und unter welchen Umständen die Daten gespeichert werden können, und dass diese Bestimmungen zwischen den beteiligten Parteien vertraglich festgelegt sein müssen; betont, dass bei der Schaffung eines Rechtsrahmens für den Zugang von Dritten eine klare Unterscheidung zwischen dem Zugang zu Informationen über die Verfügbarkeit von Geldmitteln für eine bestimmte Transaktion und dem Zugang zu Kontoinformationen eines Kunden im Allgemeinen vorgenommen werden sollte; fordert die Kommission auf, den Schutz persönlicher Daten sicherzustellen, indem, nach der Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten, klare Bestimmungen hinsichtlich der Rolle der jeweiligen an der Erfassung von Daten Beteiligten und des Zwecks dieser Datenerfassung sowie eine klare Definition der für die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung verantwortlichen Beteiligten vorgeschlagen werden; fügt an, dass Karteninhaber über die Möglichkeit verfügen sollten, auf ihre persönlichen Daten zugreifen und diese zu bearbeiten, und dies auch bei komplexen grenzübergreifenden Vorgängen; ist der Ansicht, dass Anforderungen zum Datenschutz im Sinne des Konzepts „eingebauter Datenschutz“ bzw. „datenschutzfreundliche Grundeinstellungen“ umgesetzt werden sollten und dass Unternehmen oder Verbraucher nicht die Verantwortung für den Schutz ihrer Daten übernehmen sollten;