Der Kassationshof hat geurteilt, dass « die Fairness eines Strafverfahrens im Verhältnis zum
gesamten Verfahren beurteilt wird, indem festgestellt wird, ob die Rechte der Verteidigung eingehalten wurden, geprüft wird, ob die verfolgte Person die Möglichkeit hatte, die Echtheit der Beweise anzufechten und sich ihrer Verwendung zu widersetzen, überprüft wird, ob die Umstände, unter denen die belastenden Elemente erzielt wurde, Zweifel an der Glaubwürdigkeit oder Richtigkeit entstehen lassen, und der Einfluss des regelwidrig erzielten Beweiselementes auf den Ausgang der Strafverfolgung beurteilt wird » (Kass., 15. Dezember 2010, Pas., 2010, Nr.
743) und d ...[+++]ass « das Fehlen des Rechtsanwalts bei einer polizeilichen Vernehmung während des Polizeigewahrsams nur einer etwaigen Schuldigerklärung im Wege stehen kann, insofern diese ausschliesslich oder auf entscheidende Weise auf während dieser Vernehmung erzielten selbstbelastenden Erklärungen beruht, ohne dass die vernommene Person auf den Beistand durch einen Rechtsbeistand verzichtet oder sich frei dafür entschieden hat, davon abzusehen » (Kass., 5. Januar 2011, Pas., 2011, Nr. 10).