Daraus folgt angesichts des postsekundären Bildungsabschlusses, der laut Stellenausschreibung von den Bewerbern, d
ie zum Personal der nationalen diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten gehörten, verlangt wurde, nämlich jener, der auch gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. b Ziff
. i des Statuts für eine Ernennung in die Besoldungsgruppen 5 und 6 der Funktionsgruppe AD vorgeschrieben ist, und angesichts der vorgeschriebenen Mindestberufserfahrung von nur zwei Jahren, dass für Bewerber, die, wie der Kläger, zum Pers
onal der n ...[+++]ationalen diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten gehörten, ein Irrtum darüber, welche Besoldungsgruppe für die zu besetzende Stelle vorgesehen war, ausgeschlossen war.