(c) das Recht von Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 auf Rückkehr an denselben oder an einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die nicht ungünstiger sind, sowie auf Inanspruchnahme jeglicher Verbesserung der Arbeitsbedingungen
, die während ihrer Abwesenheit eingeführt wurde; in Ausnahmesituationen der Umstrukturierung oder einer radikalen Neuorganisation des Produktionsprozesses müssen immer S
chritte unternommen werden, um zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmerin zusammen mit ihrem Arbeitgeber die Auswirkungen di
...[+++]eser Veränderungen auf ihre Arbeitssituation besprechen kann, und der Interessenvertretung der Arbeitnehmer muss immer die Möglichkeit eingeräumt werden, zusammen mit dem Arbeitgeber die betroffene Arbeitnehmerin über die Folgen solcher Veränderungen zu beraten.