Bei der Änderung der Richtlinie im Jahre 1997 wurde Artikel 3a eingeführt, um jedem Mitglie
dstaat zu ermöglichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehende Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Fernsehveranstalter, die seiner Rechtshoheit unterliegen, nicht Ereignisse, denen der betreffende Mitgliedstaat eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, auf Ausschließlichkeitsbasis in der Weise übertragen, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugängliche
...[+++]n Fernsehsendung zu verfolgen.