(32) Für bestimmte Thunfischerzeugnisse wird die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig ausgesetzt. Da die Gemeinschaftserzeugung an Thunfisch nicht ausreicht, empfiehlt es sich, für die nahrungsmittelverarbeitende Industrie, die diese Erzeugnisse verwendet, Versorgungsbedingungen z
u schaffen, die mit denen der ausführenden Drittländer vergleichbar sind, um die Entwicklung dieser Industrie unter internationalen Wettbewerbsbedingungen nicht zu behindern. Die Nachteile, die den Gemeinschaftserzeugern von Thunfisch aus dieser Regelung erwachsen können, dürften durch die zu diesem Zweck vorgesehene Entschä
digung aus ...[+++]geglichen werden.