(45) Diese Richtlinie steht dem nicht entgegen, daß im Fall von Unternehme
n, die nicht in der Gemeinschaft niedergelassen sind, Maßnahmen ergriffen werden, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht sowie mit internationalen Verpflichtungen eine Gleichbehandlung von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten in Drittländern si
cherstellen sollen. Unternehmen aus der Gemeinschaft sollten in Drittländern eine Behandlung und einen tatsächlichen Marktzugang genießen, die mit der Behandlung und dem Marktzugang, die den Staatsangehörigen der betreffe
...[+++]nden Länder in der Gemeinschaft gewährt werden, vergleichbar sind -