C. in der Erwägung, dass mit diesen Kriterien unter anderem verhindert werden soll, dass Waffenausfuhren getätigt werden, die zur Verschärfung von Konflikten
(Kriterien 3 und 4) beitragen oder zur Verletzung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts führen (Kriterium 2) könnten, oder das Risiko verringert werden soll, dass verbrachte Güter in Drittstaaten ausgeführt oder zu unerwünschten Endnutzern gelangen könnten oder die Entwicklung des Empfängerlandes erheblich beeinträchtigt werden könnte (Kriterium 8); in der Erwägung,
dass der Gemeinsame Standpunkt keine Ein ...[+++]schränkungen des Geltungsbereichs enthält und die acht Kriterien daher für innereuropäische Ausfuhren ebenso wie für Waffenlieferungen in eng mit der Europäischen Union assoziierte Staaten gelten;