Der Ausschluss solcher Investitionen sollte die Möglichkeit, über den EFRE Maßnahmen zu fördern, die ni
cht in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, nicht einschränken, selbst wenn diese Maßnahmen von denselben Wirtschaftsteilnehmern durchgeführt werden, und Maßnahmen wie etwa Investitionen in die Energieeffizienz der Fernwärmenetze, in intelligente Systeme für die Verteilung, Speicherung bzw. Lagerung und Übertragung bzw. Fernleitung von Strom, und in Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung mit einschließen, selbst wenn diese Maßnahmen mittelbar zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen oder sie in dem
...[+++]in der Richtlinie 2003/87/EG genannten nationalen Plan aufgelistet sind.