Der Grundsatz der Gleichheit ste
ht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen“; betont, dass dies in keiner Weise die Rechte anderer unterrepräsentierter Gruppen, wie Kinder (
Artikel 24), ältere Personen (Artikel 25) und Personen mit Behinderungen (Artikel 26) untergräbt; unterstreicht außerdem, dass Artikel 21 der Charta jegliche Diskriminierung anderer Personen, wie Personen mit genetischen Merkmalen, oder Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtun
...[+++]g eindeutig untersagt;