Der vorlegende Richter fragt den Hof, ob Absatz 2 dieser Bestimmung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinb
ar sei, insofern er einen Behandlungsunterschied einführe zwischen Gläubigern, die mit einem
Schuldner, dem ein gerichtlicher Vergleich gewährt wurde, unter Mitarbeit, mit Erlaubnis oder mit Unterstützung des Aufschubkommissars kontrahiert hätten, je nachdem, ob das Misslingen des gerichtlichen Vergleichs zum Konkurs oder zur Liquidation der Gesellschaft, die den gerichtlichen Vergleich beantragt hat, führe, wobei die w
...[+++]ährend des Zeitraums des Aufschubs gemachten Schulden im Falle des Konkurses als Masseschulden gelten würden, nicht aber im Falle der Liquidation.