7. gibt seiner festen Überzeugung Ausdruck, dass die vom IS verübten Gräueltaten der Definition des Völkermords gemäß den Artikeln 2 und 3 der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und Artikel 6 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs entsprechen; betont, dass Völkermord jede Handlung ist,
die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten; betont, dass auch die Vernichtung lediglich eines Teils einer Gruppe wegen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit Völkermord ist; betont, da
...[+++]ss nach diesen Definitionen ein Akt des Völkermords nicht notwendigerweise den Tod eines Angehörigen einer Gruppe verursachen muss, weil die Herbeiführung schwerer körperlicher oder seelischer Schmerzen einschließlich Traumata, Folter, Vergewaltigung, sexuelle Gewalt und Verstümmelung sowie die Verschleppung von Kindern ebenfalls als Handlungen des Völkermords gelten, wenn sie im Rahmen einer Politik begangen werden, die die Existenz einer Gruppe vernichten soll; betont, dass bereits die Verschwörung, die unmittelbare und öffentliche Aufhetzung, Versuche zur Verübung von Völkermord und die Mittäterschaft bei Völkermord den Tatbestand des Völkermords erfüllen, selbst wenn noch kein Massenmord begonnen worden ist;