Was zunächst das
Zustandekommen der Arbeitsbeziehung betrifft, ist anzumerken, dass aufgrund von Artikel 81 des Grundsatzgesetzes die Inhaftierten das Recht haben, sich an der im Gefängnis verfügbaren Arbeit zu beteiligen; in Artikel 82 desselben Gesetzes ist vorgesehen, dass die Strafvollz
ugsverwaltung dafür sorgt, dass Arbeit zur Verfügung gestellt wird oder zur Verfügung gestellt werden kann, und zwar mit den Zielen, die in derselben Bestimmung präzisiert sind; schließlich ist in Artikel 84 § 1 präzisiert, dass der Direktor für d
...[+++]ie Zuweisung der im Gefängnis verfügbaren Arbeit an die Inhaftierten, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, sorgt.