(3) Um sicherzustellen, dass die europäischen Koordinierungsvorschriften der grundlegenden Reform des niederländischen Krankenversicherungssystems mit Wirkung vom 1. Januar 2006 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
angemessen Rechnung tragen, und um für Rechtssicherheit bei der Koordinierung der Leistungen bei Krankheit zu sorgen, ist vorzusehen, dass die Änderungen der A
nhänge I und VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die sich auf die Reform des niederländischen Krankenversicherungssystems beziehen, rückwirkend ab
dem 1. Ja ...[+++]nuar 2006 gelten.