Nach Darlegung der klagenden Parteien hätten die angefochtenen Bestimmun
gen zur Folge, dass eine gewisse Anzahl von hinterbliebenen Ehepartnern von Beamten und Arbeitnehmern, nämlich die
jenigen, die am 1. Januar 2030 über 50 Jahre aber weniger als 55 Jahre sein würden, k
einen Anspruch auf
eine Hinterbliebenenpension, sondern nur auf
eine Übergangsentschädigung hätten, die auf ein oder zwei Jahre begrenzt sei, je nachdem, ob sie Kinder zu Lasten hätten
...[+++] oder nicht.