26. erinnert daran, dass die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung die Pflicht begründen, die Öffentlichkeit bereits während der Erarbeitung der Pläne zu konsultieren u
nd nicht erst dann, wenn die Pläne bereits de facto von der kommunalen Behörde genehmigt wurden (wie es in vielen Fällen geschah, über die der Petitionsausschuss des Parlaments informiert wurde); erinnert in diesem Zusammenhang auch daran, dass dieses Verfahren auch im Falle wesentlicher Änderungen vorhandener Pläne einzuha
...[+++]lten ist und dass die Pläne aktuell sowie statistisch genau und auf dem neusten Stand sein müssen;