Wenn der Regionalgesetzgeber für Todesfälle, die außerhalb der Region eingetreten sind, wie in diesem Fall, eine einfache Gleichstellung der Einäscherungserlaubnis, die vom zuständigen Beamten einer anderen Region erteilt wurde, vorsieht,
darf er nicht, ohne gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verstoßen, der jeder Zuständigkeitsausübung inhärent ist,
die Begleichung der Kosten und Honorare des von diesem Beamten beauftragten Arztes auf eine andere Weise anrechnen als in den Fällen, in denen der Tod in der Flämischen Region
...[+++]eingetreten ist.