In diesem Fall können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, zu gestatten, dass auf den beihilfefähigen Hektaren während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der am 15. August jedes Jahres beginnt, Neb
enkulturen angebaut werden dürfen; dieses Datu
m kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 für die Regionen geändert
werden, in
denen Getreide aus klimatischen Gründen üblicherwei ...[+++]se früher geerntet wird; und/oder