Zusätzlich zu den in diesem Zusammenhang im Eröffnungsbeschluss dargelegten Erkenntnissen weist die Kommission im Hinblick auf den vom Vereinigten Kön
igreich vertretenen Standpunkt darauf hin, dass der Gerichtshof der Europäischen Union stets konsequent die Auffassung vertrat, dass, wenn ein positiver Beschluss der Kommission innerhalb der vorge
schriebenen Fristen angefochten und vom Gerichtshof für nichtig erklärt wird, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts (insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauenssch
...[+++]utzes) nicht ausschließen, dass die Kommission eine Beihilfemaßnahme für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar erklärt und eine Rückforderung anordnet.