Desgleichen sind soziale Dienstleistungen zur Unterstützu
ng von Familien und Personen, die aufgrund des unzureichenden Familieneinkommens oder eines völligen oder teilweisen Verlustes ihrer Selbstständigkeit dauerhaft oder vorübergehend besonders hilfsbedürftig sind, beziehungsweise von
Personen, die Gefahr laufen, marginalisiert zu werden, wie beispielsweise Dienstleistungen der Pflege älterer Menschen oder Dienstleistungen für Arbeitslose, nur insoweit von der Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen, als diese durch oben aufgeführten Dienstleistungserbringer erbracht werden (d.h. du
...[+++]rch den Staat selbst, durch vom Staat beauftragte Dienstleistungserbringer beziehungsweise durch vom Staat als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen).