Da die durch Paragraph 2 von Artikel 1412bis des Gerichtsgesetzbuches z
ugelassene Pfändung eine Ausnahme zu dem in Paragraph 1 dieses Artikels festgelegten Grundsatz darstellt, wonach die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehörenden Güter unpfändbar sind, kon
nte der Gesetzgeber wegen der Beschaffenheit dieser Güter und wegen der gemeinnützigen Zielsetzung dieser Personen darauf achten, dass im Fall eines durch die j
...[+++]uristische Person des öffentlichen Rechts gestellten Antrags auf Aufhebung der Pfändung diese Person möglichst kurze Zeit im Ungewissen über das Los der davon betroffenen Güter bleibt.