- die Rechtssicherheit der Steuerpflichtigen beeinträchtigt, die davon ausgehen konnten, dass die Gemeindezuschlagsteuern auf die Steuer der natürlichen Personen, die verbindlich geworden sind kraft einer verspät
et, das heisst nach dem 31hhhhqDezember des Jahres, das mit dem Besteuerungszeitraum übereinstimmt, angenommenen Verordnung, gesetzwidrig waren, unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf die Rückwirkung (siehe insbesondere das Urteil Nr. 109/2004 vom 23hhhhqJuni 2004) und des Urteils des Kassationshofes vom 14hhhhqMärz 2008, ohne dass der Gesetzgeber ausserordentliche Umstände,
...[+++]die die Rückwirkung des Gesetzes rechtfertigen können, anführen kann;