Um sich an das im französischen Recht bestehende Verbot des Verkaufs mit negativem Preis zu halten und die wirtschaftliche Neutralität der Veräußerung sicherzustellen, ist es im Fall des negativen Werts der zu veräuße
rnden Aktiva in der Praxis durchaus üblich, 1) dafür zu sorgen, dass es sich bei dem vom Käufer
gezahlten Preis um einen symbolischen Preis handelt, und 2) eine Regelung zur Schadloshaltung des Käufers zu treffen (entweder im Wege einer Beteiligung des Verkäufers an einer Kapitalerhöhung vor der Veräußerung oder eines For
...[+++]derungsverzichts des Verkäufers auf Forderungen, die er gegen die veräußerte Gesellschaft hätte).