4. stellt fest, dass dies einen
bestimmten Grad der Harmonisierung der Wohlverhaltensregeln betreffend die Dienstleistungen für Kleinanleger erfordert, und ermuntert das FESCO, seine Arbeit so rasch wie möglich abzuschließen, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, seine Vorschläge vor Inkrafttreten der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr umzusetzen; ist der Überzeugung, dass die vollständige Harmonisierung keine unerlässliche Vorbedingung ist, dass jedoch vorrangig zu gewährleisten ist, dass die grenzübergreifenden Wertpapierdienstleistungen für professionelle Anleger nur den Vorschriften des Herkunf
...[+++]tslandes unterliegen und dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, unkompliziertere Wohlverhaltensregeln für professionelle Anleger zu erlassen;