Im Gegensatz zu dem, was die klagenden Parteien anführen, kann die Karte des historisch dauerhaften Grasl
andes nicht als ein Plan oder ein Programm im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG betrach
tet werden, da sie keinen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten darstellt und es sich nicht um
einen Plan handelt, der erhebliche
Umweltauswirkungen haben kann, so dass die angefochtenen Best
...[+++]immungen nicht anhand von Artikel 6 dieser Richtlinie zu prüfen sind.