In Ermangelung von Kriterien, die der Richtlinie entsprechen, wie der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, und anhand deren die Beschaffenheit der Projekte zu bestimmen ist,
die von Amts wegen einer Studie unterliegen, sowie in Ermangelung von Präzi
sierungen dazu, was unter « aussergewöhnlichen Umständen » zu verstehen ist, die es rechtfertigen können, dass darauf zurückgegriffen wird, ist es je
doch nicht möglich, vorher zu bestimmen, welch ...[+++]e Projekte im Sinne von Anhang B der Ordonnanz erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, damit sie einer Umweltverträglichkeitsstudie unterzogen werden.