« Im ersten Artikel des neuen Kapitels 8 werden die verschiedenen Gründe für die Widerrufung des Verfahrens der kollektiven Schuldenregelung auf gleichen Fuß gestellt. Ein Schuldner, der seine Verpflichtungen nicht erfüllt, kann nach der Widerrufung seines Plans erneut einen Antrag einreichen, ohne fünf Jahre abwarten zu müssen. Um diese Wiederhol
ung von Anträgen zu begrenzen, wird vorgeschlagen, die Frist von fünf Jahren anzupassen, die für die anderen Gründe im Zusammenhang mit Betrug seiten
...[+++]s des Schuldners gilt. Es handelt sich um die Widerrufung des gesamten Verfahrens und nicht nur diejenige des Plans. Gewisse Gerichte sollen Probleme mit der Auslegung dieser Bestimmung gehabt haben. Durch diese Verdeutlichung soll die Gefahr von falschen Auslegungen vermieden werden » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-1804/016, SS. 78-79).