4. Um den Dialog mit den belarussischen Behörden und die Annahme positiver Maßnahmen zur Stärkung der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte zu fördern, beschließt der Rat zum einen, die restriktiven Maßnahmen, wie
sie im Gemeinsamen Standpunkt 276/2006/GASP vorgesehen und durch den Gemeinsamen Standpunkt 288/2008/GASP verlängert worden sind, vom heutigen Tage an für die Dauer eines Jahres zu verlängern, u
nd zum anderen, die gegen bestimmte belarussische Amtsträger verhängten Aufenthaltsverbote für eine revidierbare Dauer von s
...[+++]echs Monaten nicht anzuwenden, wobei die Aufenthaltsverbote ausgenommen sind, die gegen die Amtsträger, die in das Verschwinden mehrerer Persönlichkeiten in den Jahren 1999–2000 verwickelt waren, und gegen die Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission verhängt wurden.