Um sich zur Art der Ausschreibungsverfahren äußern zu können, die im vorliegenden Fall zur Wahl der Tierkörperbeseitigungsbetriebe veranstaltet w
urden, forderte die Kommission die französischen Behörden auf, ihr alle maßgeblichen Informationen über die Durchführung dieser Ausschreibungen zukommen zu lassen, damit sie deren Konformität insbesondere mit der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (11) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge
meinschaften prüfen konnte ...[+++] (12).