Mit ihrem dritten, weiter hilfsweise vorgebrachten Klagegrund macht die Kl
ägerin geltend, die Kommission habe dadurch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verle
tzt, dass sie gegen Sachsa und sie als Gesamtschuldnerinnen eine übermäßig hohe Geldbuße verhängt
habe, indem sie insbesondere nicht auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der verhängten Sanktion und dem Umsatz geachtet
habe, den die Klägerin im Sektor für Kunststoffsäcke tatsächlich erzielt
habe ...[+++].