52. weist darauf hin, dass die Kommission zu erkennen gegeben hat, stets in Betracht zu ziehen, auf den Mechanismus der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz zurückzugreifen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllt sind, vor allem i
m Falle eines Massenzustroms oder eines bevorstehenden Massenzustroms von Vertriebenen, die nicht unter sicheren und anhaltenden Bedingungen in ihr Herkunftsland zurückkehren können; fordert die Kommission auf, zu ermöglichen, dass diese Richtlinie auch bei Fällen Anwendung findet, bei denen
sich ein Zustrom in mindestens ...[+++] einem Mitgliedstaat in Form eines Massenzustroms äußert, und nicht nur bei Zuströmen, die sich auf die EU in ihrer Gesamtheit auswirken;