Somit hat er die Situation der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Juli 1991 ernannten aktiven Richter, denen ehrenvolle Demission wegen Unvereinbarkeit gewährt
worden ist, regeln wollen, indem er sie auf gleiche Weise behandelt wie die anderen aktiven, vor demselben Datum ernannten Richter, da er der Auff
assung war, dass es nicht logisch wäre, dass Richter, denen ehrenvolle Demission gewährt worden ist, erneut Prüfungen ablegen müssten, um ihre frühere Funktion wieder zu bekleiden (Parl. Dok., Senat, 1993-1994, Nr. 1168-1, SS.
...[+++] 3 und 4).