50. betont, dass das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung für Langzeitarbeitslose von besonderer Bedeutung ist; weist darauf hin, dass Langzeitarbeitslosen ein auf Rechten basierender Ansatz, der auf ihre spezifischen Bedürfnisse abzielt, am ehesten weiterhilft, anstelle von Standardmaßnahmen; betont, dass Langzeitarbeitslose über ihr Recht auf Ausbildung Bescheid wissen müssen, dass die Maßnahmen, die auf sie abzielen, die Möglichkeit einschließen müssen, Arbeit anzunehmen oder nicht, und dass die Ausbildung bezahlbar, akzeptabel und auf ihre tatsächlichen Bedürfnisse zugeschnitten sein
...[+++] muss; weist darauf hin, dass die Langzeitarbeitslosen unter diesen Bedingungen die Weiterqualifizierung als Möglichkeit werden nutzen können, ihre Arbeits- und Lebensbedingungen zu verbessern;