er bestimmt, dass Geschäftsführer einer PGmbH, ehemalige Geschäftsführ
er und alle anderen Personen, die effektiv befugt gewesen sind, die Gesellschaft zu verwalten, persönlich und gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden können für die Gesamtheit oder einen Teil der zum Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge, Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädi
gung (.), wenn sich diese Personen im Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren vor Verkündung des Konkurses in der in Artikel 38 § 3octies Nr. 8
...[+++] des Gesetzes vom 29hhhhqJuni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger beschriebenen Situation befunden haben, ohne dass sie die auf ihnen lastende Haftungsvermutung widerlegen können,