Diesbezüglich ist erneut der Teil von Erwägung 25 von Bedeutung, in dem gemäß der Rechtsprechung und der in anderen gemeinschaftlichen Rechtstexten (insbesondere zur Telekommunikation) enthaltenen Definition der besonderen und ausschließlichen Rechte präzisiert wird, dass die von
einem Mitgliedstaat einer begrenzten Zahl von Unternehmen auf der Grundlage objektiver, ve
rhältnismäßiger und nicht diskriminierender Kriterien, die jedem Interessierten, der sie erfüllt, die Möglichkeit bieten, in ihren Genuss zu kommen, gewährten Rechte nic
...[+++]ht als besondere oder ausschließliche Rechte betrachtet werden können.