(36) In Fällen, in denen bei einem Urs
prungsmitgliedstaat begründete Zweifel darüber bestehen, ob ein zertifizierter Empfänger alle Beschränkungen einer Allgemeingenehmigung des Ursprungsmitgliedstaats einh
alten würde, sollte dieser nicht nur die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten, sondern auch – angesichts seiner Pflicht, die Menschenrechte zu schützen sowie Frieden, Sicherheit und Stabilität zu gewährleisten – in der Lage sein, die Gültigkeit seiner Genehmigungen in Bezug auf das betreffende Unternehmen auszuset
...[+++]zen.