In einem einzigen Klagegrund macht die klagende Partei einen Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung mit der Begründung geltend, dass die angefoc
htenen Bestimmungen zwei Kategorien von Personen unterschiedlich behandeln w
ürden, ohne dass es hierfür eine objektive und vernünftige Rechtfertigung gebe, und zwar einerseits die Polizeikommissare, die als Auditoren bei der Generalinspektion oder beim Enquetendienst des Ausschusses P tätig seien, und andererseits die Polizeikommissare, die als Auditoren bei der föderalen Polizei
...[+++]tätig seien.