Er führt an, dass er im Verfahren vor dem Staatsrat nicht nur eine Diskriminierung zwischen den stellver
tretenden Richtern, denen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Juli 1991 eine ehrenvolle Demission gewährt worden sei, und den stellvertretenden Richtern, die ein zeitweiliges Amt ausgeübt hätten, das vor dem Inkrafttreten des obengenannten Gesetzes zu Ende gegangen s
ei, geltend gemacht habe, sondern dass er ebenfalls eine Diskriminierung zwischen den Magistraten, denen eine ehrenvolle Demission gewährt worden sei, und den Ric
...[+++]htern mit einem beendeten zeitweiligen Mandat aufgezeigt habe.