(13) Verfügt ein Staatsangehöriger in dem Mitgliedstaat, in dem er wohnhaft ist, nicht über die notwendigen Voraussetzungen für die Ausübung seines Berufs, so kann er von der Berufsqualifikation, die er im Herkunftsmitgliedstaat erworben hat, Gebrauch machen, sofern er ka
nn nachweisen kann, dass der diese Qualifikation als Migrant Migrant erworben hat, d.h. als Bürger, der andauernd, wenn auch zeitlich begrenzt, in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war und dort zumindest einen Teil der Berufsausbildung, der beruflichen Fähigkeiten und der Berufserfahrung erworben hat, die insgesamt die notwendigen Voraussetzungen zum Erwerb der Berufs
...[+++]qualifikation in diesem Staat bilden.