Obwohl in der angefochtenen Bestimmung erwähnt ist, dass der König die CO-Bezugsemission « gemäss Modalitäten, die Er festlegt » bestimmt, hat de
r Gesetzgeber einen strengen Rahmen für die betreffende Ermächtigung vorgesehen, denn er hat präzisiert, dass die CO-Bezugsemission vom König entsprechend der durchschnittlichen CO-Emission des Jahres vor dem Besteuerungszeitraum im Verhältnis zur durchschnittlichen CO-Emission des Bezugsjahres 2011 bestimmt werden muss, und er hat präzisiert, dass die durchschnittliche CO-Emission auf der Grundlage der CO-Emission der in Artikel 65 des EStGB 1992 erwähnten Fahrzeuge, die neu zugelassen wurden,
...[+++]berechnet wird, und dies ist ein objektives Element.