(49a) In F
ällen, in denen es keine Gründe gibt, die eine Datenübermittlung zulassen würden, sollten Ausnahmen erlaubt sein, wenn dies notwendig ist zur Wahrung wesentlicher Interes
sen der betroffenen oder einer anderen Person, wenn dies nach dem Recht des Mitgliedstaats, aus dem die personenbezogenen Daten übermittelt
werden, zum Schutz berechtigter Interessen notwendig ist oder wenn dies zur Abwehr einer unmittelbaren, ernsthaften
...[+++] Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder in Einzelfällen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zur Begründung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen unerlässlich ist.